http://www.hilfsorganisationen.de

Das THW Zell anfordern

Anforderer des THW können Sie werden, wenn in Ihrem behördlichen Zuständigkeitsbereich nach einem Schadensereignis eine Gefahrenquelle zu beseitigen ist und Ihre eigenen Kräfte wegen Art oder Umfang der Aufgaben Unterstützung benötigen. Das THW unterhält für eine Vielzahl von Schadensfällen spezialisierte Einheiten, die auch überörtlich oder sogar überregional für Sie bereitstehen.

Der Weg der Alarmierung ist denkbar einfach:

Wenn es schnell gehen muss, alarmieren Sie den THW Ortsverband Zell über die unten aufgeführten Telefonnummern. Gegebenenfalls können Sie auch über die Leitstelle der Freiwilligen Feuerwehr Zell bzw. der Polizei Zell (Telefonnummer 112 oder 06542 - 98670) den Ortsverband anfordern. Auch eine Alarmierung über Funkalarmempfänger ist möglich.

Ist es nicht ganz so eilig, rufen Sie uns doch erst einmal an und besprechen mit uns in Ruhe die Einsatzmöglichkeiten. Sie erreichen uns, unter folgender Anschrift: 

Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Ortsverband Zell
Am Meerpool3
56856 Zell

Telefon:   (06542) 96 02 06     /     Telefax:   (06542) 96 02 07     /     eMail:  info@thw-zell.de    


In dringenden Fällen können Sie uns auch über folgenden Telefonnummern 24 Stunden am Tag ereichen: 

Ortsbeauftragter  
Thorsten Treis  
(0151) 240 73 908
 ttreis@thw-zell.de


Schnell-Einsatz-Gruppe (SEG)
Thorsten Hompes
(0176) 78 58 22 74
webmaster@thw-zell.de

 


Achtung: Eine Alarmierung per E-Mail ist nicht möglich; Lediglich Anfragen können per E-Mail benatwortet werden.
 
 
 
Einsatzmöglichkeiten des THW

Bei allen Unglücksfällen: 

  • Bereitstellung von Einsatzkräften zur Unterstützung zuständiger Behörden und Organisationen,

  • Bereitstellung von Transportkapazitäten,

  • Ausleuchten von Schadenstellen,

  • Mitwirkung im Führungs- und Leitungsbetrieb bei Großeinsätzen,

  • Aufbau und Betrieb von Fernsprech- und Funkeinrichtungen,

  • Versorgungsmaßnahmen (z.B. Verpflegung, Betriebsstoffe, Fahrzeug- und Geräteinstandsetzung).

Bei Wassergefahren: 

  • Mitwirkung bei der Rettung bzw. Bergung von Menschen, Tieren und Sachwerten aus Wassergefahren,

  • verschiedenste Transportaufgaben auf dem Wasser,

  • Herstellen behelfsmäßiger Übergänge (Brücken, Stege),

  • Bau von Uferbefestigungen,

  • Mitwirkung bei Hochwasserschutzmaßnahmen,

  • Bau von Anlegestellen,

  • Aufbrechen von Eis, Beseitigung von Treibeis,

  • Bergung und Beseitigung von Treibgut,

  • Notbeleuchtung von Einsatzstellen,

  • Pumparbeiten,

  • Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach Hochwasser.

Bei Unfällen im Personen- und Güterverkehr: 

  • Befreien eingeklemmter Personen,

  • Beseitigen oder Eindämmen akuter Gefahren,

  • Sichern und Abtransport gefährlicher, verderblicher oder eiliger Güter,

  • Bergung von Sachwerten,

  • Sicherung der Verkehrswege,

  • Beseitigung von Verkehrshindernissen, Bergung havarierter Verkehrsmittel,

  • Umweltmaßnahmen.

Bei Bränden: 

  • Mitwirkung bei der Personenrettung und -bergung aus Höhen und Tiefen,

  • Mithilfe bei Evakuierungsmaßnahmen,

  • Bergung von Tieren und Sachwerten,

  • Sichern oder Niederlegen von Einsturzgefährdeten Gebäuden oder Gebäudeteilen,

  • Räumen von Brandschutt usw.,

  • Beseitigung von Tierkadavern,

  • Einrichtung von Wasserentnahmestellen an Oberflächengewässern,

  • Schmutzwasserförderung,

  • Anlegen von Brandschneisen bei Flächenbränden.

Bei beschädigten oder zerstörten Gebäuden: 

  • Orten von verschütteten Personen durch elektronische und biologische Ortung,

  • Retten und Bergen Verschütteter aus Gefahrenlagen (auch aus Höhen und Tiefen),

  • Sichern und Niederlegen Einsturzgefährdeter Gebäude / -teile.

  • Beseitigen bzw. Räumen von Trümmern.

Pflichtaufgaben von Feuerwehr oder Rettungsdienst gemäß den landesgesetzlichen Regelungen werden nicht berührt, das THW wird hier unterstützend im Rahmen der Amtshilfe tätig.

 

 

Was kostet der Einsatz des THW

Keine Frage, der Einsatz des THW kostet Geld. Wer aber wie viel bezahlt, ist kein Geheimnis und steht in vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung.

Bei Einsätzen die gegenüber einer Behörde abgerechnet werden müssen, sind dies nur die Kosten, die dem THW aus diesem konkreten Anlass direkt entstanden sind, also keine Vorhaltekosten ect.

Die Abrechnungsrichtlinie des THW bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung. Sie nennt aber so breit gefasste Ausnahmetatbestände, dass bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden. Im Grundsatz gilt immer das Verursacherprinzip.

Erfolgt die Anforderung im Auftrag eines Dritten, so sind diesem die Kosten zu berechnen. Ist ein unmittelbar Begünstigter feststellbar, so sind die Kosten diesem gegenüber geltend zu machen. Soweit die zuständigen kommunalen oder staatlichen Stellen aufgrund der sie bindenden Gebührenvorschriften auf die Erhebung von Kosten verzichten, werden von Seiten des THW auch keine Kosten in Rechnung gestellt.

Bei Hilfeleistungen für die Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig.

In der praktischen Arbeit können die THW-Verantwortlichen somit ihre Partner in der Gefahrenabwehr in der Regel von Erstattungsansprüchen des THW freihalten.

Wenn "die Natur der Verursacher" eines großflächigen Schadens ist (z.B. Hochwasser, Sturm), dann kann die betroffene Gebietskörperschaft der Rechnungsadressat sein. In solchen Situationen sollte jedoch nicht die Kostenfrage im Vordergrund stehen, sondern die schnelle, effiziente und umfassende Hilfe der betroffenen Bevölkerung aus den Notlagen.

 




Nach oben 
Seite Drucken 
Newsmeldung
Termine
Newsletter
Der kostenlose Newsletter versorgt Sie stets mit allen Neuigkeiten.



Zu Favoriten hinzufügen